I. Prozessrecht
31 § 32 EG KVG
Das Versicherungsgericht ist für Streitigkeiten über die freiwillige Kran-
kentaggeldversicherung nach KVG und die Zusatzversicherungen zu-
ständig.
Für Streitigkeiten zwischen dem Versicherten und der Krankenkasse be-
treffend Taggeldleistungen nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist
der Zivilrichter zuständig (Erw. 5)
Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 2. Kammer, vom 30. Mai
2001 in Sachen Z. gegen Krankenkasse Z.
2. a) Z. hat bei der Krankenkasse Z. ein Kranken- bzw. Unfall-
taggeld in der Höhe von Fr. 200.-- versichert. Dabei handelt es sich
einerseits um eine freiwillige Taggeldversicherung nach Art. 67 ff.
KVG (Versicherungsdeckung: Fr. 30.--) sowie um eine solche ge-
mäss Versicherungsvertragsgesetz (Versicherungsdeckung:
Fr. 170.--).
b) Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
und der freiwilligen Taggeldversicherung gemäss Art. 67 ff. KVG
sind die Krankenkassen befugt und verpflichtet, bei Streitigkeiten
mit Versicherten auf Verlangen Verfügungen zu erlassen (Art. 80
Abs. 1 KVG). Gegen eine eröffnete Verfügung kann zunächst
Einsprache beim Versicherer (Art. 85 Abs. 1 KVG) und sodann Be-
schwerde beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht (Art. 86
Abs. 1 KVG) erhoben werden. Insofern ist im Bereich der sozialen
Krankenversicherung das Beschwerdeverfahren anwendbar.
Mit der am 16. November 1999 ergangenen Verfügung konnte
die Krankenkasse Z. gemäss den vorstehenden Ausführungen nur
über Leistungen der sozialen Krankenpflegeversicherung bzw. der
freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG entscheiden, was sie in
der Verfügung auch ausdrücklich festhielt. Entsprechend beurteilte
sie im Einspracheentscheid vom 21. Dezember 1999 auch nur die
Taggeldansprüche des Versicherten nach Art. 67 ff. KVG.
(...)
5. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerdeschrift,
es seien ihm die Taggeldleistungen gemäss der Versicherungspolice
auszurichten. Insofern verlangt er die Ausrichtung der versicherten
Taggeldleistungen gemäss KVG wie auch derjenigen nach VVG.
Diesbezüglich stellt sich vorab die Frage, ob das Versicherungsge-
richt für die Beurteilung der Streitsache betreffend Taggeldversiche-
rung nach VVG zuständig ist.
Das KVG selber erwähnt die Taggeldversicherung nach VVG
nirgends. Gemäss § 32 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes
zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG; SAR
837.100) ist das kantonale Versicherungsgericht im Rahmen des
KVG für die Entscheidung von Streitigkeiten der Versicherer unter
sich, mit Versicherten Dritten zuständig. Gemäss § 32 Abs. 2
EG KVG ist es auch für die Entscheidung von Streitigkeiten aus
Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenversicherung zu-
ständig. Diese Bestimmung entspricht Art. 47 Abs. 2 und 3 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), wonach die Kantone für Strei-
tigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversiche-
rung ein kostenloses, einfaches und rasches Verfahren vorsehen, in
dem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die
Beweise nach freiem Ermessen würdigt.
Gemäss Art. 12 Abs. 3 KVG unterliegen die Zusatzversiche-
rungen, welche von den Krankenkassen zusätzlich zur obligatori-
schen Krankenpflegeversicherung angeboten werden können, dem
VVG (materiell), für entsprechende Klagen (nicht Beschwerden) ist
jedoch gemäss § 32 Abs. 2 EG KVG das Versicherungsgericht zu-
ständig.
Eine § 32 Abs. 2 EG KVG entsprechende Regelung betreffend
Taggeldversicherungen nach VVG fehlt. Das Versicherungsgericht
hat denn auch wiederholt festgehalten, dass Taggeldversicherungen
nach VVG keine Zusatzversicherungen im Sinne von Art. 12 KVG
bzw. § 32 EG KVG darstellen (a.M. Gebhard Eugster, Krankenversi-
cherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, S. 30 Rz 57).
Dies ergibt sich bereits aus der Systematik des KVG selber, welches
im 2. Titel über die Obligatorische Krankenpflegeversicherung die
Zusatzversicherungen erwähnt und im 3. Titel die freiwillige Tag-
geldversicherung (nach KVG) regelt. Bei der Taggeldversicherung
nach VVG handelt es sich nicht um eine Sozialversicherung (Alfred
Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel und Frankfurt
a.M. 1996, S. 107), sondern um ein rein privatrechtliches Rechtsver-
hältnis, weshalb gemäss Art. 47 Abs. 1 VAG i.V.m. § 32 EG KVG
der Zivilrichter für diesbezügliche Streitigkeiten zuständig ist. Das
angerufene Versicherungsgericht ist daher für die Streitsache betref-
fend Taggeldversicherung nach VVG nicht zuständig, weshalb auf
diesen Teil des Begehrens nicht einzutreten ist.